Articles of Association

§1

Der Verein „Midwives 4 Tanzania e.V.“ mit dem Sitz in 63110 Rodgau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.“ 

Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr im Sinne des §52 AO.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Ausbildung von Hebammen, Ärzten und Fachpersonal zur Verbesserung der Betreuung von Schwangeren, der Geburtshilfe und der Betreuung von Müttern und ihren Neugeborenen, sowie zur Senkung der Sterblichkeitsrate im Rahmen der Schwangerschaft und Geburt.

  1. Mildtätige Zwecke im Sinne des §53 AO. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind. Verwirklicht insbesondere durch die verbesserte Geburtshilfe und Betreuung in Krankenhäusern und weiteren medizinischen Einrichtungen, die sich um Schwangere, Gebärende und Mütter mit Neugeborenen und die jeweiligen Bedürfnissen kümmern.

Durch die öffentliche Benennung von Spenden in Tansania soll zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beigetragen werden.

Als Hilfsperson in Tansania wird Timoccy Hemed Msofe benannt.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

  1. An die steuerbegünstigte Körperschaft Haydom Friends e.V.- mit dem Sitz in 22303 Hamburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§6

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.                                                                  

§7

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.                                                                   

§8

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beläuft sich auf 20 Euro. Dieses wird ab dem Eintrittsdatum fällig.

§9

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§10

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. 

  • Der 1. und 2. Vorsitzende können unabhängig voneinander im Sinne des Vereins zweckmäßige Aufgaben erledigen und sind somit Einzelvertretungsberechtigt.

§11

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahre, von dem Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden, zusammen. 

§12

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor der Versammlung in Textform per Post oder E-Mail.

§13

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§14

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbliebenden Vermögens.